Sie würde zudem bloss zu einer geringen Verminderung der Lärmbelastung führen. Dem Begehren der Gemeinde A.________ auf Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Kantonsstrasse auf 50 km/h aufgrund der Lärmsituation kann aus diesen Gründen nicht stattgegeben werden. 4. Zusammenfassend steht fest, dass sich das fragliche Strassenstück nicht in dicht bebautem Gebiet einer Ortschaft befindet. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ist daher nicht 50 km/h, sondern 80 km/h. Es liegen keine Gründe für die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h vor. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.