Daraus folgt, dass die Einhaltung der Planungswerte mit anderen Massnahmen als der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h erreicht werden kann (und muss). Andernfalls hätte die Erschliessung der ÜO E.________ nicht bewilligt werden dürfen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Perimeter der ZPP B nicht überbaut werden könnte. Das TBA hat eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h in Aussicht gestellt. Es wird diese zu gegebener Zeit verfügen und publizieren. Eine weiter gehende Temporeduktion ist nicht erforderlich. Sie würde zudem bloss zu einer geringen Verminderung der Lärmbelastung führen.