Die Beschwerdeführerin beschloss daher eine geringfügige Änderung von Art. 28 GBR13 und ergänzte die Vorschriften zur ÜO E.________14 mit Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte. Mit Verfügung vom 13. April 2007 genehmigte das AGR diese Gemeindebeschlüsse. Die Kosten der Massnahmen nach Art. 24 USG sind grundsätzlich von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragen.15