Erschliessung dieser Zone nur dann erlaubt war, wenn durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahme die Einhaltung der Planungswerte sichergestellt werden konnte (Art. 24 Abs. 2 USG11, Art. 30 LSV12). Lärmschutzgutachten vom 14. Februar und vom 12. Juni 2006 ergaben, dass die geforderten Planungswerte mit planerischen (Umzonung in eine Wohn- und Gewerbezone mit Empfindlichkeitsstufe III), baulichen (Lärmschutzwand) und gestalterischen (Belüftung durch Dachlukarnen) Massnahmen eingehalten werden können. Die Beschwerdeführerin beschloss daher eine geringfügige Änderung von Art.