Im Rahmen der Genehmigung der Überbauungsordnung E.________ mit Strassenplan beurteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) das fragliche Gebiet als eine bestehende, noch nicht erschlossene Bauzone. Das hatte zur Folge, dass die 9 Schaffhauser, a.a.O. N. 56 und 58 mit weiteren Hinweisen 10 VPB 59.63 E. 7 b 9