Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Vor der Festlegung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit ist demnach mit einem Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- sowie verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen angezeigt sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Die Praxis hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bisher einen strengen Massstab angelegt.9 Vor einer Änderung der Höchstgeschwindigkeit müssen andere geeignete Massnahmen überprüft werden. Sind diese undurchführbar oder unverhältnismässig, kommt eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in Frage, sofern dadurch eine erhebliche Verminderung der Umweltbelastung erzielt werden kann.10