108 Abs. 1 Bst. a SSV kann aus diesen Gründen nicht stattgegeben werden. c) Es ist weiter zu prüfen, ob eine Herabsetzung auf die gewünschte Höchstgeschwindigkeit aus Lärmschutzgründen angezeigt ist. Gemäss Art. 108 Abs. 2 Bst. d SSV kann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit namentlich dann herabgesetzt werden, wenn dadurch eine übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung erheblich vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.