Anlässlich des Augenscheins konnte sich die BVE von diesem Sachverhalt überzeugen. Die Kantonsstrasse erscheint übersichtlich und ihr Verlauf ist erkenn- und erfassbar. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sich auf der fraglichen Ausserortsstrecke seit dem 1. Januar 1995 kein polizeilich registrierter Verkehrsunfall ereignet hat. Auch das ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass keine schwere, nicht rechtzeitig erkennbare und nicht anders zu behebende Gefahr vorhanden ist. Dem Begehren der Gemeinde A.________ auf Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Kantonsstrasse auf 50 km/h aufgrund mangelnder Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 Bst.