Im vorliegenden Fall geht es weder um besonders schutzbedürftige Strassenbenützerinnen und -benützer noch soll der Verkehrsablauf verbessert werden. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit gestützt auf Art. 108 Abs. 2 Bst. b und c SSV fällt daher im vorliegenden Fall ausser Betracht. b) Es ist zu prüfen, ob auf der fraglichen Strassenstrecke eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, und ob das nicht anders als mit einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit behoben werden kann (Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV).