der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (Bst. d). Art. 32 Abs. 3 SVG schreibt vor, dass vor einer Geschwindigkeitsherabsetzung ein Gutachten erstellt werden muss. Darin wird abgeklärt, ob die Massnahme nötig, zweckmässig und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Die Anordnung tieferer als der vom Bundesrat festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten ist nur zulässig, wenn sie aus einem der in Art. 108 Abs. 2 SSV aufgezählten Gründe erforderlich ist.8