3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit dränge sich bereits aufgrund der fehlenden Verkehrssicherheit auf. Im Hinblick auf die Überbauung E.________ rechtfertige es sich des Weiteren auch aufgrund der Lärmimmissionen die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h herabzusetzen.