Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Situation sei vergleichbar mit derjenigen an der G.________ in Belp, ist nicht schlüssig. Das TBA hat anlässlich des Augenscheins überzeugend dargelegt, dass sich die Situation auf der G.________ grundsätzlich anders präsentiert und daher einer unterschiedlichen Beurteilung bedarf. Insbesondere weisen die Gebäude dort einen geringeren Strassenabstand auf und werden direkt von der Kantonsstrasse her erschlossen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich das fragliche Strassenstück nicht in dicht bebautem Gebiet einer Ortschaft befindet. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ist daher nicht 50 km/h, sondern 80 km/h.