_ Bebauungslücken vorhanden seien. Im Sinne einer umfassenden Situationsbeurteilung könne demnach nicht von einem zusammenhängend bebauten Gebiet im Sinne von Art. 22 Abs. 3 SSV gesprochen werden, weshalb die Kantonsstrasse auf besagter Strecke auch nach der Überbauung weiterhin durch unbebautes Ausserortsgebiet führen werde. c) Anlässlich des Augenscheins konnte sich die BVE von der Richtigkeit der umsichtigen und differenzierten Ausführungen des TBA überzeugen. Die Beurteilung, 6 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 7 BGE 127 IV 229 E. 3 b 6