b) Das TBA kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Kantonsstrasse auf der Höhe der Überbauung E.________ an eine kurze, dichte Bebauung grenze. Diese sei jedoch rückwärtig durch Quer- und Erschliessungsstrassen erschlossen. Ausserdem liege deren Lage deutlich unter dem Fahrbahnniveau und weise einen erheblichen Abstand von rund 12 m zur Kantonsstrasse auf. Hinzu komme, dass im fraglichen Strassenteilstück zwischen den Ortschaften A.________ und D.________ Bebauungslücken vorhanden seien.