2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Realisierung der Überbauung E.________ südlich der Parzelle Nr. B.________ werde bis zum heutigen Standort der Ortstafel A.________ ein zusammenhängend bebautes Gebiet entstehen. Damit werde das Strassenteilstück zwischen der Ortstafel A.________ und der Einmündung „F.________“ einseitig an dicht bebautes Gebiet im Sinne von Art. 22 Abs. 3 SSV5 grenzen, was eine Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit zwischen A.________ und D.________ auf 50 km/h rechtfertige. Zudem verweist die