1. Die BVE prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Verfügung des Oberingenieurkreises II des TBA kann gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 67 VRPG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG4 sind Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Die Beschwerdeführerin ist also zur Beschwerde legitimiert und hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 Bst. a VRPG an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.