4. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2006 erläutert das TBA, unter welchen Voraussetzungen die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken verändert werden kann. Das erforderliche Gutachten sei für die aktuelle Situation erstellt worden. Künftig werde wohl die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h die richtige Geschwindigkeit sein. Sobald die Überbauung E.________ im Rohbau vollendet sei, werde es die Situation überprüfen und anschliessend die verhältnismässige Höchstgeschwindigkeit verfügen, publizieren und signalisieren. Es könne nicht von einem zusammenhängend bebauten Gebiet gesprochen werden.