Auf Wunsch der Gemeinde A.________ fand ein Augenschein statt. Im Anschluss daran teilte sie dem TBA mit, es müsse vermieden werden, dass bei der Überbauung E.________ eine sehr hohe und 120 m lange Lärmschutzwand erstellt werden müsse. Das TBA vertrat die Auffassung, aus Gründen des Lärmschutzes sei eine Herabsetzung der Geschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h nicht zwingend notwendig, da dies nur eine Lärmverminderung von 1.2 dB(A) bewirke. Mit einer Lärmschutzwand würden die geplanten Gebäude besser geschützt. Die Gemeinde A.________ war mit der Antwort nicht einverstanden und bat das TBA, den Entscheid in Form einer Verfügung zu eröffnen.