Die einzelnen Gebäude seien rückwärtig erschlossen. Bei einer Geschwindigkeitsreduktion würden die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufen II und III weiterhin überschritten. Auf Grund dieser Beurteilung seien die Voraussetzungen für eine Reduktion der Geschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h nicht gegeben. Aus verkehrstechnischer Sicht sei eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h im Hinblick auf die Überbauung sinnvoll. So könne der veränderten Situation in der E.________ genügend Rechnung getragen werden. Sobald der Rohbau der neuen Überbauung vollendet sei, würde es die neue Höchstgeschwindigkeit verfügen und signalisieren.