1. Am 14. August 2000 beantragte die Gemeinde A.________ eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h auf der Kantonsstrasse Nr. C.________ zwischen den Ortstafeln A.________ und D.________. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) überprüfte die Situation und teilte der Gemeinde A.________ am 9. Oktober 2000 mit, die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit seien weder von der Situation, noch aufgrund des Unfallgeschehens oder des Fahrverhaltens erfüllt.