1. Die Beschwerde vom 18. September 2006 wird gutgeheissen. Die Verfügung des TBA vom 31. August 2006 wird aufgehoben und das Verfahren wird an das TBA zurückgewiesen zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung