14 Abs. 1 Bst. b LSV Erleichterungen erhält, nicht nur keine Kosten für Schallschutzmassnahmen tragen müsste, sondern zusätzlich die Kosten sparen könnte, die er für finanziell durchaus zumutbare Sanierungen (bspw. Lärmschutzwände) hätte aufwenden müssen. Eine solche doppelte Privilegierung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.11 Laut Lärmprognose werden im Jahr 2018 bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer voraussichtlich weder die Alarmwerte noch die Fenstergrenzwerte erreicht sein. Selbst wenn das Eventualbegehren beurteilt werden müsste, wäre es daher abzuweisen. 6. Kosten