der Alarmwerte9. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.10. Der Kanton Bern hat die Grenze für den Einbau von Lärmschutzfenstern gestützt auf die BUWAL- Mitteilung Nr. 2 und den Regierungsratsbeschluss Nr. 1207 vom 27. Mai 1998 tiefer angesetzt (68 dB(A) am Tag bzw. 58 in der Nacht). Dieser Praxis liegt folgende Überlegung zugrunde: Eine strikte Anwendung der LSV hätte zur Folge, dass der Strasseneigentümer, der gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst.