Die Beschwerdeführer stellen das Eventualbegehren, der Strasseneigentümer sei anzuweisen, bei den lärmempfindlichen Räumen der Liegenschaft C.________strasse 13 Schallschutzfenster einzubauen. Da das Hauptbegehren gutzuheissen ist, braucht über das Eventualbegehren nicht mehr entschieden zu werden. Bei der Sanierung von öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen entsteht der Anspruch auf Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude erst bei Überschreitung 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 7 Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 2. Juli 2001, vom AGR2. Juli 2001, vom