Nicht bewilligungsfähig ist beispielsweise eine störende Baugestaltung (nachteilige Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bauform). Stark in Erscheinung tretende Umzäunungen und Gartenmauern sind zu vermeiden. Diesen Vorschriften wird die Lärmschutzwand genügen müssen. Aufgrund der Stellungnahme der KDP steht zumindest fest dass es im vorliegenden Fall anspruchsvoll ist, eine Lärmschutzwand zu gestalten, die das Ortsbild nicht beeinträchtigt. In einem allfälligen Baubewilligungsverfahren müsste daher die zuständige Fachstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD8 bzw. eine leistungsfähige örtliche Fachstelle konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). 5. Lärmschutzfenster