Es wird daher zu klären sein, ob die Lärmschutzwand aus denkmalpflegerischer Sicht in einer bestimmten Art und Weise gestaltet werden muss. Zum anderen dürfen Bauten und Anlagen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Wiedlisbach hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In den Art. 24 und 25 GBR7 regelt sie die äussere Gestaltung von Bauten und die Umgebungsgestaltung. Nicht bewilligungsfähig ist beispielsweise eine störende Baugestaltung (nachteilige Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bauform).