Dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer weder im Bauinventar der Gemeinde Wiedlisbach noch in einem Ortsbildschutzgebiet ist, sagt noch nicht aus, dass die Lärmschutzwand so gestaltet werden kann, wie es sich die Beschwerdeführer wünschen. Zum einen wird zu berücksichtigen sein, dass das Gebäude auf der anderen Strassenseite als schützenswert eingestuft ist. Als Baudenkmal darf es durch Veränderungen in seiner Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG6). Es wird daher zu klären sein, ob die Lärmschutzwand aus denkmalpflegerischer Sicht in einer bestimmten Art und Weise gestaltet werden muss.