Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an das TBA zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens. 4. Gestaltung der Lärmschutzwand Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu entscheiden ist die Frage, wie die Lärmschutzwand konkret ausgestaltet werden muss. Die geplante Lärmschutzwand bedarf einer Baubewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD5). Es wird daher im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein, wie die Lärmschutzwand ortsbildverträglich ausgestaltet werden kann.