Die Beschwerdeführer halten die Begründung, warum in ihrem Fall keine Lärmschutzwand erstellt werden kann, für nicht zutreffend und unberechtigt. Anlässlich des Augenscheins hat sich herausgestellt, dass diese Rüge zu Recht erfolgt ist. Nach Auffassung der KDP ist es grundsätzlich möglich, eine ortsbildverträgliche Lärmschutzwand aufzustellen. Bei dieser Lösung können auch die Sichtweiten gemäss VSS-Norm SN 640 273 eingehalten werden. Auch die Verkehrssicherheit steht daher der Erstellung einer Lärmschutzwand nicht entgegen. Es besteht daher kein Grund, im vorliegenden Fall Erleichterungen zu gewähren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.