Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt in der Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II. In dieser Empfindlichkeitsstufe gelten gemäss Anhang 3 der LSV folgende Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm: - Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts - Alarmwert von 70 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts Bei der Liegenschaft C.________strasse 13 wurde für das Jahr 2018 eine Lärmbelastung von 66 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts ermittelt. Nach dieser Prognose werden die Immissionsgrenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten sein. Die Sanierungspflicht ist deshalb grundsätzlich zu bejahen. 3. Lärmschutzwand