Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG4 müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren (Art. 16 Abs. 2 USG). Gestützt darauf wurden in der LSV Bestimmungen über die Sanierungen bestehender ortsfester Anlagen erlassen (Art. 13 - 20 LSV). Zweck der Sanierungen ist der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13 Abs. 1 LSV sind bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren.