Die Beschwerdeführenden sind als Rechtsnachfolger des Grundeigentümers und ursprünglichen Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert, da die Sanierungspflicht verneint und damit eine Übernahme der Kosten für allfällige Schallschutzmassnahmen durch den Kanton abgelehnt worden ist. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Bst. a VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sanierungspflicht