Gemäss Art. 26 Abs. 1 LSV können Verfügungen kantonaler Behörden nach den Vorschriften des VRPG3 angefochten werden. Nach Art. 60 Abs. 1 VRPG unterliegen Verfügungen grundsätzlich der Verwaltungsbeschwerde. Die BVE ist zur Beurteilung der Verfügung des Oberingenieurkreises IV des TBA zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. f OrV BVE). Die Beschwerdeführenden sind als Rechtsnachfolger des Grundeigentümers und ursprünglichen Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert, da die Sanierungspflicht verneint und damit eine Übernahme der Kosten für allfällige Schallschutzmassnahmen durch den Kanton abgelehnt worden ist.