Das Rechtsamt schloss das Beweisverfahren und gab den Beteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 Gebrauch. 8. Auf die Akten und Rechtsschriften wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den Erwägungen zurückzukommen sein. 5 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen