Der Vorschlag der Beschwerdeführer beinhalte all das, was es unbedingt zu vermeiden gelte. Eine Glaswand direkt hinter der Gartenmauer füge sich grundsätzlich nicht gut ein. Auch wenn es von der Akustik her ginge, sei es aus Sicht der KDP an dieser Stelle nicht ortsbildgerecht, mit einer Glaswand zu arbeiten. In Ortsbildern dieser Währung sei das Material Glas sehr fremd und könne sich traditionell nicht einpassen. Der Vorschlag der Beschwerdeführer könne nicht die ortsbildmässig vertretbare Lösung sein. Das Rechtsamt schloss das Beweisverfahren und gab den Beteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.