Er vertrat die Auffassung, die hohe Belastung rechtfertige eine gründliche Abklärung, ob die angegebenen Gründe für eine Erleichterung von der Sanierungspflicht wirklich genügten. Es stelle sich auch die Frage, ob nachdem die so genannten Fenstergrenzwerte beinahe erreicht werden, eine Nachmessung zur Verifikation in Betracht gezogen werden müsse. Er hielt daran fest, dass die Sichtweiten nicht ungenügend seien. 2Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 18. Oktober 1995 (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 4