5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich der BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch. Es gab dem Vater der heutigen Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Beschwerdevernehmlassung des TBA Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2006 hielt er an seiner Beschwerde fest. Er vertrat die Auffassung, die hohe Belastung rechtfertige eine gründliche Abklärung, ob die angegebenen Gründe für eine Erleichterung von der Sanierungspflicht wirklich genügten.