4. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 hielt das TBA daran fest, dass bei der Liegenschaft C.________strasse 13 keine Schallschutzwand erstellt werden könne. Eine Finanzierung von Schallschutzfenstern sei ausgeschlossen. Wenn das Holzverarbeitungszentrum realisiert werde, würden zwar die Beurteilungspegel erhöht, sie würden aber den Fenstergrenzwert bei der Liegenschaft C.________strasse 13 im Jahre 2018 nicht erreichen. Das TBA warf die Frage auf, ob nicht die kantonale Denkmalpflege (KDP) beigezogen werden sollte.