In den Erwägungen führte es aus, damit die IGW eingehalten werden könnten, müsste eine Lärmschutzwand erstellt werden. Das sei jedoch nicht realisierbar, weil einerseits die Sichtweiten nicht eingehalten werden könnten und weil andererseits die Anliegen des Ortsbild- und Denkmalschutzes entgegenstünden. 3. Diese Verfügung hat der Vater der Beschwerdeführer als damaliger Grundeigentümer und Verfügungsadressat mit Eingabe vom 18. September 2006 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Er stellt folgende Anträge: