2. Die Liegenschaft C.________strasse 13 (Parzelle Wiedlisbach Grundbuchblatt Nr. D.________) liegt im Geltungsbereich dieses TSSP. Mit Verfügung vom 31. August 2006 stellte das TBA fest, dass der Kanton aufgrund einer Erleichterung gemäss Art. 14 LSV nicht verpflichtet sei, zusätzliche Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. Der Grundeigentümer sei nicht verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume jedes Gebäudes auf Kosten des Anlageeigentümers gegen Schall zu dämmen. In den Erwägungen führte es aus, damit die IGW eingehalten werden könnten, müsste eine Lärmschutzwand erstellt werden.