ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2006/18 Bern, 31. Januar 2008 in der Beschwerdesache zwischen Erbengemeinschaft des Herrn A.________ per Adresse Herrn B._________ und Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), Tiergarten 1, Postfach 736, 3401 Burgdorf Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), Münstergasse 32, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wiedlisbach, Gemeindeverwaltung, Hinterstädtli 13, 4537 Wiedlisbach betreffend die Verfügung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV vom 31. August 2006 (Parzelle Nr. D.________, C.________strasse 13; Lärmsanierung) I. Sachverhalt 1. Der Oberingenieurkreis IV des Tiefbauamtes des Kantons Bern (TBA) liess für den Strassenabschnitt Wiedlisbach bis Wanzwil der Kantonsstrasse Nr. 22 ein Teilstrassensanierungsprogramm (TSSP) gemäss Art. 19 LSV1 erstellen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Abschnitt eine hohe Lärmbelastung aufweist. Ohne Lärmschutzmassnahmen werden im Jahr 2018 voraussichtlich bei 20 Gebäuden die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten sein. Die Alarmwerte werden überall 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 2 eingehalten. In seinem Mitbericht vom 7. Oktober 2002 teilte der Fachausschuss für Lärmfragen mit, das Sanierungskonzept sei verhältnismässig. Er stimmte dem Antrag des TBA zur Gewährung von Erleichterungen von der Sanierungspflicht zu. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 stellte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) fest, dass das TSSP den Vorschriften der LSV entspreche. 2. Die Liegenschaft C.________strasse 13 (Parzelle Wiedlisbach Grundbuchblatt Nr. D.________) liegt im Geltungsbereich dieses TSSP. Mit Verfügung vom 31. August 2006 stellte das TBA fest, dass der Kanton aufgrund einer Erleichterung gemäss Art. 14 LSV nicht verpflichtet sei, zusätzliche Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. Der Grundeigentümer sei nicht verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume jedes Gebäudes auf Kosten des Anlageeigentümers gegen Schall zu dämmen. In den Erwägungen führte es aus, damit die IGW eingehalten werden könnten, müsste eine Lärmschutzwand erstellt werden. Das sei jedoch nicht realisierbar, weil einerseits die Sichtweiten nicht eingehalten werden könnten und weil andererseits die Anliegen des Ortsbild- und Denkmalschutzes entgegenstünden. 3. Diese Verfügung hat der Vater der Beschwerdeführer als damaliger Grundeigentümer und Verfügungsadressat mit Eingabe vom 18. September 2006 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Er stellt folgende Anträge: „1. Die Ziffer 1 der Verfügung vom 31. August 2006 sei aufzuheben und der Strasseneigentümer sei anzuweisen, im Bereich der Parzelle Nr. D.________, C.________strasse 13, eine Lärmschutzwand zu erstellen. 2. Eventualiter: Der Strasseneigentümer sei anzuweisen, bei den lärmempfindlichen Räumen der Liegenschaft C.________strasse 13 Schallschutzfenster einzubauen.“ Zur Begründung führt er aus, die Lärmbelastung der Liegenschaft sei gemäss seinem Empfinden bereits heute sehr hoch. Zudem sei bekannt geworden, dass die Eröffnung des grossen neuen Holzverarbeitungszentrums Luterbach bevorstehe und dadurch innerhalb weniger Jahre ein sehr grosser Mehrverkehr von schweren Lastwagen auf der C.________strasse (Kantonsstrasse) zu erwarten sei, was eine weitere Erhöhung der 3 Lärmbelastung zur Folge habe. Damit die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden könnten, müsste eine Lärmschutzwand entlang der Kantonsstrasse erstellt werden. Eine solche sei sehr wohl möglich. Die Sichtweiten würden durch eine Lärmschutzwand nicht weiter eingeschränkt als bisher. Wenn beim Einmünden in die Kantonsstrasse bis an den Strassenrand gefahren werde, seien sie genügend. Die Liegenschaft C.________strasse 13 stehe weder unter Denkmalschutz noch liege sie in einem Ortsbildschutzperimeter. Es sei daher nicht ersichtlich, warum überwiegende Interessen des Ortsbild- bzw. Denkmalschutzes der Erstellung einer Lärmschutzwand entgegenstehen würden. 4. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 hielt das TBA daran fest, dass bei der Liegenschaft C.________strasse 13 keine Schallschutzwand erstellt werden könne. Eine Finanzierung von Schallschutzfenstern sei ausgeschlossen. Wenn das Holzverarbeitungszentrum realisiert werde, würden zwar die Beurteilungspegel erhöht, sie würden aber den Fenstergrenzwert bei der Liegenschaft C.________strasse 13 im Jahre 2018 nicht erreichen. Das TBA warf die Frage auf, ob nicht die kantonale Denkmalpflege (KDP) beigezogen werden sollte. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich der BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch. Es gab dem Vater der heutigen Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Beschwerdevernehmlassung des TBA Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2006 hielt er an seiner Beschwerde fest. Er vertrat die Auffassung, die hohe Belastung rechtfertige eine gründliche Abklärung, ob die angegebenen Gründe für eine Erleichterung von der Sanierungspflicht wirklich genügten. Es stelle sich auch die Frage, ob nachdem die so genannten Fenstergrenzwerte beinahe erreicht werden, eine Nachmessung zur Verifikation in Betracht gezogen werden müsse. Er hielt daran fest, dass die Sichtweiten nicht ungenügend seien. 2Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 18. Oktober 1995 (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 6. Am 18. Januar 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, dass ihr Vater verstorben sei. Sie seien die gesetzlichen Erben und würden die Rechtsnachfolge antreten. 7. Das Rechtsamt führte einen Augenschein durch. Dabei stellte sich heraus, dass die Erstellung einer Lärmschutzwand aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch die Verkehrssicherheit steht dem Bau einer Lärmschutzwand nicht entgegen. Das Rechtsamt gab dem TBA daher Gelegenheit, ein konkretes Projekt für eine Lärmschutzwand ausarbeiten zu lassen. Am 21. Juni 2007 reichte das TBA ein Gestaltungsprojekt für die Lärmschutzwand beim Rechtsamt ein. Die Gemeinde Wiedlisbach stimmte dem Projekt zu, die Beschwerdeführer lehnten es ab. Durch den Projektvorschlag würde ihre Liegenschaft in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigt. Das Rechtsamt holte eine Stellungnahme der KDP ein. Diese teilte am 13. September 2007 mit, der Augenschein habe gezeigt, dass eine sehr diskrete Lärmschutzwand erstellt werden könne, die hinter einer Hecke verschwinden solle und deren Höhe durch die bestehende Gartenmauer gebrochen werden solle. Das Projekt, das das Tiefbauamt eingereicht habe, füge sich gut ins empfindliche Ortsbild ein. Der Vorschlag der Beschwerdeführer beinhalte all das, was es unbedingt zu vermeiden gelte. Eine Glaswand direkt hinter der Gartenmauer füge sich grundsätzlich nicht gut ein. Auch wenn es von der Akustik her ginge, sei es aus Sicht der KDP an dieser Stelle nicht ortsbildgerecht, mit einer Glaswand zu arbeiten. In Ortsbildern dieser Währung sei das Material Glas sehr fremd und könne sich traditionell nicht einpassen. Der Vorschlag der Beschwerdeführer könne nicht die ortsbildmässig vertretbare Lösung sein. Das Rechtsamt schloss das Beweisverfahren und gab den Beteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 Gebrauch. 8. Auf die Akten und Rechtsschriften wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den Erwägungen zurückzukommen sein. 5 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 26 Abs. 1 LSV können Verfügungen kantonaler Behörden nach den Vorschriften des VRPG3 angefochten werden. Nach Art. 60 Abs. 1 VRPG unterliegen Verfügungen grundsätzlich der Verwaltungsbeschwerde. Die BVE ist zur Beurteilung der Verfügung des Oberingenieurkreises IV des TBA zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. f OrV BVE). Die Beschwerdeführenden sind als Rechtsnachfolger des Grundeigentümers und ursprünglichen Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert, da die Sanierungspflicht verneint und damit eine Übernahme der Kosten für allfällige Schallschutzmassnahmen durch den Kanton abgelehnt worden ist. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Bst. a VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sanierungspflicht Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG4 müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren (Art. 16 Abs. 2 USG). Gestützt darauf wurden in der LSV Bestimmungen über die Sanierungen bestehender ortsfester Anlagen erlassen (Art. 13 - 20 LSV). Zweck der Sanierungen ist der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13 Abs. 1 LSV sind bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren. Sie müssen grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) 4 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) 6 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt in der Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II. In dieser Empfindlichkeitsstufe gelten gemäss Anhang 3 der LSV folgende Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm: - Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts - Alarmwert von 70 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts Bei der Liegenschaft C.________strasse 13 wurde für das Jahr 2018 eine Lärmbelastung von 66 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts ermittelt. Nach dieser Prognose werden die Immissionsgrenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten sein. Die Sanierungspflicht ist deshalb grundsätzlich zu bejahen. 3. Lärmschutzwand Die Beschwerdeführer halten die Begründung, warum in ihrem Fall keine Lärmschutzwand erstellt werden kann, für nicht zutreffend und unberechtigt. Anlässlich des Augenscheins hat sich herausgestellt, dass diese Rüge zu Recht erfolgt ist. Nach Auffassung der KDP ist es grundsätzlich möglich, eine ortsbildverträgliche Lärmschutzwand aufzustellen. Bei dieser Lösung können auch die Sichtweiten gemäss VSS-Norm SN 640 273 eingehalten werden. Auch die Verkehrssicherheit steht daher der Erstellung einer Lärmschutzwand nicht entgegen. Es besteht daher kein Grund, im vorliegenden Fall Erleichterungen zu gewähren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an das TBA zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens. 4. Gestaltung der Lärmschutzwand Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu entscheiden ist die Frage, wie die Lärmschutzwand konkret ausgestaltet werden muss. Die geplante Lärmschutzwand bedarf einer Baubewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD5). Es wird daher im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein, wie die Lärmschutzwand ortsbildverträglich ausgestaltet werden kann. 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 7 Dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer weder im Bauinventar der Gemeinde Wiedlisbach noch in einem Ortsbildschutzgebiet ist, sagt noch nicht aus, dass die Lärmschutzwand so gestaltet werden kann, wie es sich die Beschwerdeführer wünschen. Zum einen wird zu berücksichtigen sein, dass das Gebäude auf der anderen Strassenseite als schützenswert eingestuft ist. Als Baudenkmal darf es durch Veränderungen in seiner Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG6). Es wird daher zu klären sein, ob die Lärmschutzwand aus denkmalpflegerischer Sicht in einer bestimmten Art und Weise gestaltet werden muss. Zum anderen dürfen Bauten und Anlagen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Wiedlisbach hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In den Art. 24 und 25 GBR7 regelt sie die äussere Gestaltung von Bauten und die Umgebungsgestaltung. Nicht bewilligungsfähig ist beispielsweise eine störende Baugestaltung (nachteilige Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bauform). Stark in Erscheinung tretende Umzäunungen und Gartenmauern sind zu vermeiden. Diesen Vorschriften wird die Lärmschutzwand genügen müssen. Aufgrund der Stellungnahme der KDP steht zumindest fest dass es im vorliegenden Fall anspruchsvoll ist, eine Lärmschutzwand zu gestalten, die das Ortsbild nicht beeinträchtigt. In einem allfälligen Baubewilligungsverfahren müsste daher die zuständige Fachstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD8 bzw. eine leistungsfähige örtliche Fachstelle konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). 5. Lärmschutzfenster Die Beschwerdeführer stellen das Eventualbegehren, der Strasseneigentümer sei anzuwei- sen, bei den lärmempfindlichen Räumen der Liegenschaft C.________strasse 13 Schallschutzfenster einzubauen. Da das Hauptbegehren gutzuheissen ist, braucht über das Eventualbegehren nicht mehr entschieden zu werden. Bei der Sanierung von öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen entsteht der Anspruch auf Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude erst bei Überschreitung 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 7 Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 2. Juli 2001, vom AGR2. Juli 2001, vom AGR mit Änderungen genehmigt am 1. Mai 2001 (GBR) 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 der Alarmwerte9. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.10. Der Kanton Bern hat die Grenze für den Einbau von Lärmschutzfenstern gestützt auf die BUWAL- Mitteilung Nr. 2 und den Regierungsratsbeschluss Nr. 1207 vom 27. Mai 1998 tiefer angesetzt (68 dB(A) am Tag bzw. 58 in der Nacht). Dieser Praxis liegt folgende Überlegung zugrunde: Eine strikte Anwendung der LSV hätte zur Folge, dass der Strasseneigentümer, der gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b LSV Erleichterungen erhält, nicht nur keine Kosten für Schallschutzmassnahmen tragen müsste, sondern zusätzlich die Kosten sparen könnte, die er für finanziell durchaus zumutbare Sanierungen (bspw. Lärmschutzwände) hätte aufwenden müssen. Eine solche doppelte Privilegierung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.11 Laut Lärmprognose werden im Jahr 2018 bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer voraussichtlich weder die Alarmwerte noch die Fenstergrenzwerte erreicht sein. Selbst wenn das Eventualbegehren beurteilt werden müsste, wäre es daher abzuweisen. 6. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde gutzuheissen und die Akten sind zurück an das TBA zu schicken zur Fortsetzung des Verfahrens. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 9 Schrade/Wiester, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N. 58 10 Zäch/Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 20 N. 4 11 BUWAL, Mitteilungen zur Lärmschutz-Verordnung (LSV) Nr. 2 (1990), S. 3 9 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 18. September 2006 wird gutgeheissen. Die Verfügung des TBA vom 31. August 2006 wird aufgehoben und das Verfahren wird an das TBA zurückgewiesen zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn B.________, als Gerichtsurkunde - Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), eingeschrieben - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), zur Kenntnis (per Kurier) - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wiedlisbach, Gemeindeverwaltung, zur Kenntnis - Tiefbauamt des Kantons Bern, Rechtsdienst, zur Kenntnis (im Haus) - Regierungsstatthalter von Wangen, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin