c) Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden haben gemäss Art. 140 Abs. 3 VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des WEA vom 19. August 2005 wird bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen.