a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von 200 bis 4'000 Franken erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV38). Die Behörde setzt die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Pauschale wird auf 1'000 Franken festgelegt.