Geschützt ist gemäss Bundesgericht nur die Substanz eines ehehaften Rechtes. Die Ausübung des Rechts wird durch die jeweils geltende Rechtsordnung geregelt. Auf die Nutzungsbewilligung besteht ein Rechtsanspruch. Daher ist von einem grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung dieser Bewilligung auszugehen. Art. 47 WNG wird somit durch eine Befristung nicht verletzt. Die Beschwerde gegen die Nutzungsbewilligung ist abzuweisen. Die Verfügung des WEA vom 29. August 2005 ist zu bestätigen. An der Kostenbeteiligung an den Sanierungsmassnahmen „Längsvernetzung Emme“ ändert sich somit nichts. 7. Kosten