37 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) 12 6. Zusammenfassung Die Beschwerdeführerin ist unbestrittene Inhaberin eines Wassernutzungsrechtes aus dem Jahre 1837. Bei diesem Wasserrecht handelt es sich um ein altrechtliches, auf unbestimmte Zeit und unentgeltlich eingeräumtes Privatrecht an einem (heute) öffentlichen Gewässer; es liegt ein ehehaftes Wasserrecht vor. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 WNG ist zur rechtmässigen Nutzung dieses Wasserrechtes eine befristete Nutzungsbewilligung nötig. Das WEA hatte von Amtes wegen eine solche zu erlassen.