grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF37 sicherzustellende freie Fischwanderung verlangt nach Art. 10 BGF auch bei schon bestehenden Anlagen die nötigen Massnahmen. In Erwägung 4.1.1 der Verfügung vom 19. August 2005 hat das WEA als zuständige kantonale Behörde verständlich dargelegt, weshalb sich die Nutzenden des Kanalsystems Burgdorf, des Grüttbachs und des Lyssachteilbachs an den Kosten der Längsvernetzung anteilsmässig zu beteiligen haben. 35 Jsabelle Blunschy Scheidegger, a.a.O., S. 52f 36 Jsabelle Blunschy Scheidegger, a.a.O., S. 52