In der Verfügung des WEA vom 19. August 2005 ist unter Ziffer 4.3.1 die einmalige Kostenbeteiligung an der Längsvernetzung Emme Km 18.5 von 1'500 Franken von Seiten der Beschwerdeführerin an die Bauherrschaft C.________ angeordnet worden. In ihrer Beschwerde vom 14. September 2005 rügt die Beschwerdeführerin diese Kostenbeteiligung nicht. Mit der beantragten Aufhebung der Nutzungsbewilligung verlangt die Beschwerdeführerin jedoch implizit auch die Aufhebung dieser Kostenbeteiligung. Daher sei hier der Vollständigkeit halber festgehalten, dass eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an die fischereiliche Massnahme (Längsvernetzung Emme Km. 18.5)