d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf Verlängerung der befristeten Nutzungsbewilligung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht. Insofern verletzt die Befristung Art. 47 WNG nicht; diese Norm schützt die Substanz, nicht aber die Ausübung eines bestehenden Rechtes. Die vorgebrachte Rüge ist unbegründet. 5. Kostenbeteiligung an der Längsvernetzung Emme Km 18.5