34 BGer 2P.256/2002 vom 24.3.2003, E. 3, mit Hinweisen 11 Vorbehalt des grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Verlängerung im bisherigen Umfang – nicht zu beanstanden.35 Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung ausgehend besteht denn auch kein Widerspruch zu Art. 47 WNG. Die Norm findet auch Anwendung auf bereits bestehende Bewilligungen, die im Rahmen einer Überprüfung beschränkt werden müssen36.