Die geltende Rechtsordnung schreibt im Kanton Bern eine Befristung der Nutzungsbewilligung vor. Zweck dieser Regel ist, die zuständigen Behörden nach einem bestimmten Zeitraum anzuhalten, die erteilten Bewilligungen wieder auf die gesetzeskonforme Ausübung der Wasserrechte zu überprüfen. Art. 10 Abs. 2 WNG geht weiter als das Bundesrecht, das keine Befristung vorsieht. Da die Kantone aber in der weiteren Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse frei sind, ist diese Beschränkung – unter 32 Werner Dubach, a.a.O., S. 8 33 Im Gegensatz zu nur durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechten